Absenzen / Dispensen

Absenzen

Gemäss der Direktionsversordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) und dem Volksschulgesetz Art. 27 (VSG) gilt:

Die Schüler:innen haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.

Die Eltern sind damit verpflichtet, ihre Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Stellt die Schulkommission von den Eltern verschuldete Schulversäumnisse fest, erstattet sie nach Anhören der Betroffenen beim zuständigen Richteramt Strafanzeige.

Absenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit und Todesfall in der Familie des Kindes
  • Äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
  • Arzt- und Zahnarzttermine sowie ärztlich verordnete Therapien, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können
  • Prüfungsaufgebote
  • Berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr
  • Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst
  • Bis zu 2 Tagen für den Wohnungswechsel der Familie

Die Schule ist sobald wie möglich zu benachrichtigen. Die Klassenlehrperson kann eine schriftliche Entschuldigung und in besonderen Fällen ein Arztzeugnis verlangen.

Entstehen bei Schüler:innen im Zusammenhang mit einer Dispensation Lücken im Unterrichtspensum, besteht kein Anspruch auf Nachholunterricht im Rahmen der Schule.

In jeder Klasse wird eine Absenzenkontrolle geführt. Unentschuldigte oder unbewilligte Absenzen werden vermerkt und in den Beurteilungsbericht eingetragen.

Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen nicht zur Schule zu schicken. Die Verantwortung für diese «Selbstdispensation» liegt allein bei den Eltern.

Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Die Klassenlehrperson ist durch die Erziehungsberechtigen spätestens 24 Stunden im Voraus über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.

An speziellen Schulanlässen wie z.B. Sporttag, Schulfest, Projektwochen, Abschlussreisen usw. können keine Halbtage bezogen werden.

Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet.

Dispensationen

Eine Dispensation kann insbesondere aus folgenden Gründen beantragt werden:

  • Bis zu einem halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur.
  • Im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen. (Details unter https://bernertalent.ch)
  • Auf Antrag der Erziehungsberatung, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes.
  • Für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote.
  • Für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können.
  • Bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen, oder wenn aus beruflichen oder aus familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.

Dispensationsgesuche sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn der entsprechenden Schulleitung schriftlich einzureichen (wenn mehrere Kinder der gleichen Familie betroffen sind, genügt ein Gesuch).

Gesuche, die verspätet eintreffen, müssen triftige Gründe enthalten, um bewilligt zu werden. Für längere Urlaube (z. B. für Reisen mit der Familie) kann pro Zyklus in der Regel nur einmal ein Gesuch eingereicht werden.

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